Beförderungsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Gemäß § 1751 ff. des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, in der jeweils gültigen Fassung, erlassen die nachstehend aufgeführten Gesellschaften (Punkte 1.1, 1.2, 1.3, 1.4) diese

Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Frachtführer (nachfolgend „AGB").

 

  • 1. VERTRAGSPARTEIEN
  • 1.1 ZDEMAR Ústí nad Labem s.r.o., Unternehmens-ID: 25025589, ist eine Gesellschaft mit Sitz Smetanova 683, Chabařovice, CZ-403 17, eingetragen im Handelsregister beim Regionalgericht Ústí nad Labem, Abteilung C, Einlage 12854 (nachfolgend „Auftraggeber").
  • 1.2 ZDEMAR TRANSPORT a.s., Unternehmens-ID: 22797785, ist eine Gesellschaft mit Sitz Smetanova 683, Chabařovice, CZ-403 17, eingetragen im Handelsregister beim Regionalgericht Ústí nad Labem, Abteilung B, Einlage 2277 (nachfolgend „Auftraggeber").
  • 1.3 ZDEMAR CZECH s.r.o., Unternehmens-ID: 07247176, ist eine Gesellschaft mit Sitz Smetanova 683, Chabařovice, CZ-403 17, eingetragen im Handelsregister beim Regionalgericht Ústí nad Labem, Abteilung C, Einlage 41901 (nachfolgend „Auftraggeber").

 

  • 1.5 Der Frachtführer ist eine natürliche oder juristische Person, die dem Auftraggeber auf Grundlage eines Auftragsvertrags gemäß diesen AGB Dienstleistungen erbringt (nachfolgend „Frachtführer").

 

  • 2. GEGENSTAND DER AGB
  • 2.1 Gegenstand dieser AGB ist die Vereinbarung und Regelung der grundlegenden Bedingungen, die den Gütertransport und damit verbundene Tätigkeiten regeln, sowie die Rechte und Pflichten des Auftraggebers und des Frachtführers aus diesen Vertragsverhältnissen.

 

  • 3. GELTUNGSBEREICH DER AGB
  • 3.1 Diese AGB sind Bestandteil jedes Vertrags, der zwischen dem Auftraggeber und dem Frachtführer geschlossen wird. Sonstige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die in diesen AGB, dem Auftrag, dem Vertrag oder dem Rahmentransportvertrag nicht geregelt sind, unterliegen dem geltenden Recht der Tschechischen Republik, insbesondere den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, der Konvention über den Vertrag über die internationale Güterbeförderung auf der Straße (CMR), dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und dem Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des Fahrpersonals im internationalen Straßenverkehr (AETR) sowie anderen allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften zum internationalen und nationalen Straßengüterverkehr.

 

  • 4. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
  • 4.1 Ein Auftrag ist ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags, das der Auftraggeber dem Frachtführer auf dem Standardformular des Auftraggebers per E-Mail, Fax, Post oder persönlich zustellt. Alle genannten Kommunikationswege gelten als gleichwertig.
  • 4.2 Der Vertrag ist ein Frachtvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Frachtführer, durch den sich der Frachtführer verpflichtet, eine Sendung von einem bestimmten Ort (Versandort) an einen anderen bestimmten Ort (Bestimmungsort) zu befördern, und der Auftraggeber sich verpflichtet, dafür die Fracht (Transportpreis) zu zahlen. Der Vertrag kommt mit dem Zugang des vom Frachtführer bestätigten/angenommenen Auftrags beim Auftraggeber nebst Nachweis einer vertraglichen Haftpflichtversicherung des Frachtführers zustande. Mit der Übersendung des bestätigten Auftrags bestätigt der Frachtführer, dass er diese AGB gelesen hat und ihnen zustimmt. Diese AGB sind integraler Bestandteil jedes Vertrags. Stellt der Frachtführer vor dem Transport keine für die gesamte Transportdauer gültige Frachtversicherung einschließlich Diebstahlzusatzversicherung bereit, kann der Auftraggeber die Vergütung verweigern. Führt der Frachtführer den Transport ohne gültige Haftpflichtversicherung über mindestens 5.000.000 CZK durch, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe von 1.000.000 CZK geltend zu machen. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe berührt den Schadensersatzanspruch nicht.
  • 4.3 Die Dienstleistung umfasst die Durchführung des Transports einer Sendung vom Versandort zum Bestimmungsort gemäß Vertrag und diesen AGB. Die Dienstleistung kann auf Grundlage des Vertrags auch die Zollabfertigung und/oder die Einlagerung der Sendung durch den Frachtführer umfassen.

 

  • 5. RECHTE UND PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTEIEN
  • 5.1 Bestätigt der Frachtführer den Auftrag nicht innerhalb einer Stunde nach Eingang, erlischt der Auftrag, sofern Frachtführer und Auftraggeber nichts anderes vereinbaren. Bei der Auftragsbestätigung gibt der Frachtführer das amtliche Kennzeichen des/der eingesetzten Fahrzeuge(s) an. Unterbreitet der Frachtführer schriftlich einen Änderungs- oder Ergänzungsvorschlag zum Auftrag, gilt dies als neues Vertragsangebot. Der Frachtführer kann den erhaltenen Auftrag auf folgende Weise bestätigen:

a, per E-Mail an info@zdemar.cz oder an die konkrete E-Mail-Adresse eines Mitarbeiters des Auftraggebers,

b, schriftlich per Fax an den Auftraggeber,

c, persönliche Übergabe am Sitz oder der Niederlassung des Frachtführers.

Der Frachtführer ist beim Transport der Sendung verpflichtet, den Weisungen des Auftraggebers zu folgen und dessen Interessen sowie die Interessen des Eigentümers des beförderten Guts zu wahren und den Transport fachgerecht, ordnungsgemäß und termingerecht gemäß Auftrag durchzuführen. Der Auftraggeber ist berechtigt, während des Transports über die Sendung zu verfügen, insbesondere den sofortigen Transportstopp, eine Änderung des Entladeorts oder die Übergabe der Sendung an einen anderen Empfänger zu verlangen. Der Frachtführer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über alle Umstände zu informieren, die die ordnungsgemäße Erfüllung der Transportpflicht beeinflussen könnten (Verkehrsbeschränkungen, Wetteränderungen, Wartezeiten usw.). Der Frachtführer ist verpflichtet, seine Tätigkeit mit Fachkenntnis auszuüben. Im Rahmen dieser Tätigkeiten ist der Frachtführer unter anderem verpflichtet:

a) die ihm anvertraute Sendung sowie die für den Auftraggeber erworbenen Sachen ordnungsgemäß zu verwahren;

b) den Auftraggeber auf offensichtlich fehlerhafte Weisungen oder auf einen Widerspruch mit Rechtsvorschriften hinzuweisen;

c) den Auftraggeber auf das Bestehen gesetzlicher und/oder behördlicher Transporthindernisse hinzuweisen;

d) den Auftraggeber unverzüglich auf alle öffentlich-rechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Transport der Sendung hinzuweisen, sofern diese dem Auftraggeber nicht nachweislich bekannt sind;

  • 5.2 Der Frachtführer ist für die ordnungsgemäße Verladung der Waren und die Sicherung der Sendung gegen Beschädigungen während des Transports verantwortlich. Der Frachtführer haftet für die Sendung und ist im Schadensfall verpflichtet, den Schaden in voller Höhe zu ersetzen. Bei Übernahme der Sendung ist der Frachtführer verpflichtet, die Angaben im Frachtbrief/Lieferschein, insbesondere Menge und Art der Waren, während der gesamten Transportdauer zu überprüfen.
  • 5.3 Der Frachtführer ist verpflichtet, den Transport mit technisch geeigneten und vollständig fahrtauglichen Fahrzeugen durchzuführen und für die erforderliche fachliche Qualifikation der mit dem Transport beauftragten Mitarbeiter zu sorgen. Für die Beladung werden 12 Zurrgurte, vollständiges Dunnage, eine saubere Ladefläche, Eckenschutz und rutschfeste Unterlagen benötigt. Der Frachtführer ist verpflichtet, bei Be- und Entladung anwesend zu sein, die Stückzahl und Kennzeichnung der Sendung, den äußerlich erkennbaren Zustand und die Verstauung auf dem Fahrzeug zu kontrollieren. Ist dies nicht möglich, ist ein schriftlicher Vorbehalt im CMR-Frachtbrief einzutragen – nicht nur in Zahlen, sondern auch in Worten. Ebenso hat der Frachtführer bei unsachgemäßer Verstauung vorzugehen: Er weist zunächst den Absender darauf hin; lädt dieser die Sendung nicht um, informiert der Frachtführer den Auftraggeber und trägt einen schriftlichen Vorbehalt im CMR-Frachtbrief ein. Der Frachtführer ist verpflichtet, die erforderlichen Sicherungsmaterialien zur Ladefixierung bei der Beladung vorrätig zu haben bzw. am Ladeort zu beschaffen, damit die Sendung den Sicherheitsvorschriften entsprechend gesichert ist. Bei Nichteinhaltung des Belade- oder Entladetermins im nationalen Güterverkehr (stundengenaue Vorgabe) hat der Frachtführer eine Vertragsstrafe von 40 € je angefangene Stunde zu zahlen; bei tagesgenauen Terminen beträgt die Vertragsstrafe 200 € je angefangenem Kalendertag. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe berührt den Schadensersatzanspruch nicht. Im internationalen Güterverkehr gilt dasselbe für den Ladetermin. Bei Nichteinhaltung des Entladetermins im internationalen Güterverkehr haftet der Frachtführer für Schäden gemäß CMR.
  • 5.4 Der Frachtführer ist verpflichtet, alle geltenden Rechtsvorschriften für den durchgeführten Transport einzuhalten und sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter mit dem Inhalt des Vertrags vertraut sind.
  • 5.5 Sofern nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart oder der Frachtführer keine vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers erhalten hat, ist der Frachtführer nicht berechtigt, die Sendung an Dritte (Unterfrachtführer) weiterzugeben. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers ist der Frachtführer auch nicht berechtigt, während des Transports eine Umladung vorzunehmen oder das Fahrzeugkennzeichen zu ändern. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung hat der Frachtführer eine Vertragsstrafe von 10.000 € zu zahlen; der Schadensersatzanspruch bleibt unberührt.
  • 5.6 Der Frachtführer ist verpflichtet, alle transportbezogenen Daten ordnungsgemäß im Fahrtenbuch einzutragen, insbesondere Be- und Entladezeitpunkt, Fahrzeugkennung, Fahrername sowie Sendungskennzeichnung einschließlich Empfängerunterschrift. Der Frachtführer ist zudem verpflichtet, alle Pflichtangaben im Frachtbrief/CMR-Frachtbrief und Lieferschein vollständig einzutragen.
  • 5.7 Der Frachtführer verpflichtet sich, die Beladung und speditionelle Abfertigung von Straßengüterfahrzeugen spätestens 2 Stunden nach Ankunft am Ladeort zu ermöglichen und sicherzustellen, sofern im Auftrag nichts anderes vereinbart ist. Der Frachtführer ist außerdem verpflichtet, eine ordnungsgemäße Be- und Entladung zu gewährleisten und erforderliche Geräte bereitzustellen.
  • 5.8 Der Frachtführer ist verpflichtet, das Geschäftsgeheimnis des Auftraggebers zu wahren. Als Geschäftsgeheimnis gelten alle Informationen, die der Auftraggeber dem Frachtführer im Zusammenhang mit der Transportdurchführung mitteilt, insbesondere Informationen über durchgeführte Transporte, Preisvereinbarungen oder Kunden des Auftraggebers. Informationen des Auftraggebers darf der Frachtführer Dritten nur mitteilen, wenn dies zur Vertragserfüllung unbedingt erforderlich ist. Der Frachtführer verpflichtet sich außerdem, jegliches Wettbewerbshandeln gegenüber dem Auftraggeber unter Verwendung von im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangter Informationen zu unterlassen. Bei unberechtigtem direktem Kontakt mit Kunden des Auftraggebers ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe von 1.000 € je Einzelfall geltend zu machen; der Schadensersatzanspruch bleibt unberührt.
  • 5.9 Der Frachtführer ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich zu berichten, wenn während des Transports ein Schaden an der Sendung eingetreten ist oder droht; der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Frachtführer rechtzeitig Weisungen zur Schadensminimierung zu erteilen. Bei Schäden, für die der Frachtführer nicht von der Haftung befreit ist, verpflichtet sich der Frachtführer, den entsprechenden Schadensersatzanspruch beim Versicherer rechtzeitig geltend zu machen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, hierfür alle mögliche Mitwirkung zu leisten, insbesondere die erforderlichen Belege rechtzeitig bereitzustellen.
  • 5.10 Der Frachtführer ist verpflichtet, bei jedem Kommunikationsbedarf bezüglich des Transports den Auftraggeber zu kontaktieren. Ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers ist der Frachtführer nicht berechtigt, direkt mit dem Kunden des Auftraggebers oder dem Eigentümer des beförderten Guts Kontakt aufzunehmen. Bei Verstoß gegen diese Pflicht ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe von 1.000 € je Einzelverstoß geltend zu machen; der Schadensersatzanspruch bleibt unberührt.
  • 5.11 Der Auftraggeber ist bei Verzug des Frachtführers mit der Vertragserfüllung berechtigt, von anderen bereits abgeschlossenen, noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Frachtführer über die Ausübung dieses Rechts unverzüglich schriftlich zu informieren.
  • 5.12 Der Frachtführer verpflichtet sich, Personen, deren Identifikationsdaten er bei der Transportdurchführung erfahren hat, innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Frachtvertrags keine Transportdienstleistungen anzubieten. Bei Verstoß hat der Frachtführer eine Vertragsstrafe von 1.000 € je Einzeltransport zu zahlen.

 

  • 6. PREIS UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
  • 6.1 Die Fracht für den Transport von Sendungen ist ein vertraglicher Preis, den die Parteien im jeweiligen Transportauftrag bzw. Vertrag vereinbaren (nachfolgend „Fracht"); sofern im Auftrag nicht anders angegeben, sind die Preise ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.) vereinbart. Eventuelle Wartezeiten bei Be- und Entladung, maximal jedoch 24 Stunden, sind im Frachtpreis enthalten. Der Frachtpreis gilt nur bei schriftlichem Abschluss des Frachtvertrags; bei mündlichem oder konkludentem Vertragsabschluss beträgt die Fracht 75 % des für den schriftlichen Vertrag vereinbarten Preises.
  • 6.2 Die Fracht umfasst alle Kosten des Frachtführers für die Durchführung des Transports gemäß Vertrag, einschließlich Maut, Einfahrt- und Durchfahrtgebühren, sonstiger Verwaltungsgebühren und Zölle. In der Fracht enthalten ist auch eine etwaige Verzögerung bei Be- oder Entladung von bis zu 24 Stunden.
  • 6.3 Der Frachtführer ist verpflichtet, dem Auftraggeber die Fracht anhand einer Steuerrechnung (Faktura) zu berechnen, die innerhalb von 10 Kalendertagen nach Abschluss des Transports ausgestellt und dem Auftraggeber zugestellt wird. Als Abschluss des Transports gilt die Übernahme der Sendung durch den Empfänger gemäß Auftrag oder nachfolgender Weisung des Auftraggebers. Die Zahlungsfrist beträgt 60 Kalendertage ab Eingang der Rechnung mit vollständigen Transportdokumenten. Weist die Rechnung nicht die üblichen oder in diesen AGB genannten Anforderungen auf oder fehlen die erforderlichen Anlagen, ist der Auftraggeber berechtigt, die Rechnung zur Ergänzung oder Korrektur zurückzusenden; in diesem Fall ist der Auftraggeber nicht in Zahlungsverzug und die Zahlungsfrist beginnt ab dem Tag des erneuten Eingangs beim Auftraggeber. Der Frachtführer ist verpflichtet, der Rechnung Belege über die Transportdurchführung gemäß Auftrag und CMR-Frachtbrief beizufügen; anderenfalls ist der Auftraggeber nicht zur Zahlung der Fracht verpflichtet. Bei einem Vorbehalt im CMR-Frachtbrief oder in der Bestätigung nationaler Gütertransporte verschiebt sich die Zahlungsfrist um 30 Tage; der Auftraggeber informiert den Frachtführer über diese Verlängerung.
  • 6.4 Stellt der Frachtführer die Rechnung verspätet oder ohne die erforderlichen Angaben zu, ist er verpflichtet, eine Vertragsstrafe von 80 € zu zahlen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vertragsstrafe gegen die Fracht aufzurechnen.
  • 6.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, jede Forderung des Frachtführers gegen den Auftraggeber, ob fällig oder nicht, einseitig ohne Zustimmung des Frachtführers gegen jede Forderung des Auftraggebers gegen den Frachtführer, ob fällig oder nicht, aufzurechnen. Der Frachtführer ist nicht berechtigt, Forderungen ohne Zustimmung des Auftraggebers einseitig aufzurechnen oder abzutreten.

 

  • 7. STREITBEILEGUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
  • 7.1 Etwaige Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien werden vorrangig durch außergerichtliche Verhandlungen auf Basis gegenseitiger Gespräche beigelegt, um gute Geschäftsbeziehungen zu wahren. Können die Parteien den Streit nicht gütlich beilegen, wird er vor tschechischen Gerichten und nach tschechischem Recht entschieden.
  • 7.2 Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen, insbesondere bei Änderungen einschlägiger Rechtsvorschriften. Die neue gültige Fassung der AGB wird der Auftraggeber auf seiner Website und in seinen Geschäftsräumen veröffentlichen. Die aktualisierte Fassung gilt gegenüber dem Frachtführer ab dem Tag, an dem ihm ein Auftrag mit Verweis auf die neue Fassung zugegangen ist, oder ab dem Tag, an dem er die Möglichkeit hatte, die neue Fassung zur Kenntnis zu nehmen, je nachdem, was früher eintritt.
  • 7.3 Ist zwischen Auftraggeber und Frachtführer ein Rahmentransportvertrag oder ein gleichwertiger Vertrag geschlossen, gelten für nicht ausdrücklich geregelte Sachverhalte stets diese AGB.
  • 7.4 Der Frachtführer erteilt dem Auftraggeber als Verantwortlichem hiermit die Einwilligung zur Verarbeitung aller personenbezogenen Daten, die der Frachtführer im Rahmen der Geschäftsbeziehung mitteilt, einschließlich der persönlichen Identifikationsnummer bei natürlichen Personen und der Telefonnummer, gemäß Gesetz Nr. 101/2000 Slg. Diese Einwilligung kann jederzeit schriftlich durch einen an den Auftraggeber adressierten Brief widerrufen werden.
  • 7.5 Diese AGB sind täglich 24 Stunden unter www.zdemar.cz abrufbar und am Sitz des Auftraggebers in gedruckter Form erhältlich.
  • 7.6 Diese Bedingungen treten am 01. September 2017 in Kraft.

 

ZDEMAR Ústí nad Labem s.r.o.
ZDEMAR CZECH s.r.o.
ZDEMAR TRANSPORT a.s.

 

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